§ 32a.
(1) Mütter bzw. Väter, die Karenzurlaubsgeld beziehen und deren Ehepartner ein Einkommen erzielt, das für die Höhe des Karenzurlaubsgeldes zu berücksichtigen ist, haben dem Arbeitsamt anläßlich von Einkommensüberprüfungen auch eine Lohnbestätigung (Jahresausgleich) des Finanzamtes über die im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Einkünfte vorzulegen. Dies gilt sinngemäß auch für nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter im Sinne des § 27 Abs. 4.
(2) Beziehern bzw. Bezieherinnen von Karenzurlaubsgeld, die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen und dadurch zu Unrecht Karenzurlaubsgeld bezogen haben, hat das Arbeitsamt nach Anhörung des Vermittlungsausschusses unbeschadet der Bestimmungen des § 25 einen Zuschlag in der Höhe des zu Unrecht bezogenen Karenzurlaubsgeldes zur Zahlung vorzuschreiben. Im Falle außergewöhnlicher sozialer Härten kann die Höhe dieses Zuschlages gesenkt werden. §§ 25 Abs. 4 und 5 sowie 73 finden Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12107774
alte Dokumentnummer
N6199338397J