Art. 2 § 32a AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 7 idF BGBl. Nr. 297/1995.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

§ 32a.

(1) Mütter bzw. Väter, die Karenzurlaubsgeld beziehen und deren Ehepartner ein Einkommen erzielt, das für die Höhe des Karenzurlaubsgeldes zu berücksichtigen ist, haben der regionalen Geschäftsstelle anläßlich von Einkommensüberprüfungen auch eine Lohnbestätigung (Jahresausgleich) des Finanzamtes über die im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Einkünfte vorzulegen. Dies gilt sinngemäß auch für nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter im Sinne des § 27 Abs. 4.

(2) Beziehern bzw. Bezieherinnen von Karenzurlaubsgeld, die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen und dadurch zu Unrecht Karenzurlaubsgeld bezogen haben, hat die regionale Geschäftsstelle nach Anhörung des Regionalbeirates unbeschadet der Bestimmungen des § 25 einen Zuschlag in der Höhe des zu Unrecht bezogenen Karenzurlaubsgeldes zur Zahlung vorzuschreiben. Im Falle außergewöhnlicher sozialer Härten kann die Höhe dieses Zuschlages gesenkt werden. §§ 25 Abs. 4 und 5 sowie 73 finden Anwendung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12109069

alte Dokumentnummer

N6199438521J