Art. 2 § 31b AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter

§ 31b.

(1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die die Anwartschaft auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 2 nicht erfüllen und auch keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. a, b oder d haben, wenn

  1. 1. infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst- (Ausbildungs-, Lehr)Verhältnisses oder
  2. 2. auf Grund des Bezuges von Sonderunterstützung gemäß §§ 29 und 30 des Mutterschutzgesetzes
  1. ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist.

(2) Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 27 Abs. 1 bis 3.

(3) Die Teilzeitbeihilfe ruht während des Aufenthaltes im Ausland nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 und 3 und während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld. Im übrigen gelten die §§ 24, 25, 26 Abs. 3 lit. c, 27 Abs. 4 bis 6, 30, 31 und 32 sinngemäß. Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26a steht die Teilzeitbeihilfe dem Anspruch auf Karenzurlaubsgeld für die Mutter gleich.

Schlagworte

Dienstverhältnis, Ausbildungsverhältnis, Lehrverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098197

alte Dokumentnummer

N6197721177L