zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 20 idF BGBl. Nr. 297/1995
Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter
§ 31b.
(1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die die Anwartschaft auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 2 nicht erfüllen und auch keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. a, b oder d haben, wenn
- 1. infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst- (Ausbildungs-, Lehr)Verhältnisses oder
- 2. auf Grund des Bezuges von Sonderunterstützung gemäß §§ 29 und 30 des Mutterschutzgesetzes
- ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist.
(2) Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 27.
(3) Die Teilzeitbeihilfe ruht während des Aufenthaltes im Ausland nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 und 3 und während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld. Im übrigen gelten die §§ 24, 25, 26 Abs. 3 lit. c, 30, 31 und 32 sinngemäß. Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26a steht die Teilzeitbeihilfe dem Anspruch auf Karenzurlaubsgeld für die Mutter gleich.
Schlagworte
Dienstverhältnis, Ausbildungsverhältnis, Lehrverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12110581
alte Dokumentnummer
N6199547938J