RECHTE DES BETRIEBSRATES
§ 31.
Die Einsichtsrechte des Betriebsrates nach § 89 Z 1 und, bei Zustimmung des Arbeitnehmers, nach § 89 Z 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1974) und die Zustimmungsrechte des Betriebsrates nach § 96 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Das Datengeheimnis ist auch von den Mitgliedern des Betriebsrates zu wahren.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12009203
alte Dokumentnummer
N11978161370
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