Art. 2 § 31 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

RECHTE DES BETRIEBSRATES

§ 31.

Die Einsichtsrechte des Betriebsrates nach § 89 Z 1 und, bei Zustimmung des Arbeitnehmers, nach § 89 Z 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1974) und die Zustimmungsrechte des Betriebsrates nach § 96 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Das Datengeheimnis ist auch von den Mitgliedern des Betriebsrates zu wahren.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009203

alte Dokumentnummer

N11978161370

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