RECHTE DES BETRIEBSRATES
§ 31.
Die dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehenden Befugnisse werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Das Datengeheimnis (§ 20) ist auch von den Mitgliedern des Betriebsrates zu wahren.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12011741
alte Dokumentnummer
N11986185750
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