Art. 2 § 30 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

EINSTWEILIGE VERFÜGUNGEN

§ 30.

Zur Sicherung der auf dieses Bundesgesetz gestützten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Zuständig zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen, die vor Einleitung eines Rechtsstreites beantragt werden, ist das im § 29 Abs. 1 bezeichnete Landesgericht.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009202

alte Dokumentnummer

N11978161360

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)