Art. 2 § 30 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

ÜR: Art. 8, BGBl. Nr. 233/1988.

EINSTWEILIGE VERFÜGUNGEN

§ 30.

Zur Sicherung der auf dieses Bundesgesetz gestützten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Zuständig zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen, die vor Einleitung eines Rechtsstreites beantragt werden, ist das im § 29 Abs. 1 bezeichnete Landesgericht.

Zuständig zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen, die vor Einleitung eines Rechtsstreites beantragt werden, sind die im § 29 Abs. 1 und 2 bezeichneten Landesgerichte, in Arbeitsrechtssachen als Arbeits- und Sozialgerichte, beziehungsweise das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

ÜR: Art. 8, BGBl. Nr. 233/1988.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12012420

alte Dokumentnummer

N1198810514E

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