ÜR: Art. 8, BGBl. Nr. 233/1988.
EINSTWEILIGE VERFÜGUNGEN
§ 30.
Zur Sicherung der auf dieses Bundesgesetz gestützten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Zuständig zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen, die vor Einleitung eines Rechtsstreites beantragt werden, ist das im § 29 Abs. 1 bezeichnete Landesgericht.
Zuständig zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen, die vor Einleitung eines Rechtsstreites beantragt werden, sind die im § 29 Abs. 1 und 2 bezeichneten Landesgerichte, in Arbeitsrechtssachen als Arbeits- und Sozialgerichte, beziehungsweise das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
ÜR: Art. 8, BGBl. Nr. 233/1988.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12012420
alte Dokumentnummer
N1198810514E
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