Art. 2 § 21 BEinstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Strafbestimmungen

§ 21.

Wer trotz nachweislicher Aufforderung durch das Landesinvalidenamt die Abschrift des Verzeichnisses über die Beschäftigung von begünstigten Behinderten (§ 2) bzw. von Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises (§ 5 Abs. 3) gemäß § 16 Abs. 2 nicht vorlegt, wer in die Verzeichnisabschrift vorsätzlich unwahre Angaben aufnimmt oder wer die Anzeigeverpflichtung nach § 15 Abs. 2 verletzt, begeht, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen. Die Geldstrafen fließen dem Ausgleichstaxfonds zu.

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12096121

alte Dokumentnummer

N6197011547A