Art. 2 § 21 BEinstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Strafbestimmungen

§ 21.

Wer trotz nachweislicher Aufforderung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Abschrift des Verzeichnisses über die Beschäftigung von begünstigten Behinderten (§ 2) bzw. von Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises (§ 5 Abs. 3) gemäß § 16 Abs. 2 nicht vorlegt, wer in die Verzeichnisabschrift vorsätzlich unwahre Angaben aufnimmt oder wer die Anzeigeverpflichtung nach § 15 Abs. 2 verletzt, begeht, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen. Die Geldstrafen fließen dem Ausgleichstaxfonds zu.

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12109820

alte Dokumentnummer

N6199444030J