Art. 2 § 19 VerssG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 19

§ 19. Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden, haben an der Vollziehung des § 18 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch

  1. 1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
  2. 2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.