Art. 2 § 19 VerssG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 19.

Die Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben an der Vollziehung des § 18 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch

  1. 1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
  2. 2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.