Art. 2 § 18 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

ZULÄSSIGKEIT DER ÜBERMITTLUNG

§ 18.

(1) Die Übermittlung von Daten durch nicht den Bestimmungen der §§ 4 und 5 unterliegende Rechtsträger ist unter Beachtung der im § 17 genannten Bedingungen nur zulässig, soweit:

  1. 1. der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmung möglich ist, oder
  2. 2. die Übermittlung von Daten zum berechtigten Zweck des Rechtsträgers gehört, oder
  3. 3. die Übermittlung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines Dritten notwendig ist, oder
  4. 4. durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß der Betroffene für den Empfänger der Daten nicht mehr bestimmbar ist.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, soweit gesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung bestehen.

(3) Bestehende Verschwiegenheitspflichten werden durch die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß Abs. 1 nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009190

alte Dokumentnummer

N11978161240

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