Art. 2 § 18 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

ZULÄSSIGKEIT DER ÜBERMITTLUNG

§ 18.

(1) Die Übermittlung von gemäß § 17 Abs. 1 ermittelten und verarbeiteten Daten ist nur zulässig, soweit:

  1. 1. der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmung möglich ist, oder
  2. 2. die Übermittlung von Daten zum berechtigten Zweck des Rechtsträgers gehört, oder
  3. 3. die Übermittlung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines Dritten notwendig ist.

(2) Die Übermittlung von gemäß § 17 Abs. 2 verarbeiteten Daten ist nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn gesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung bestehen.

(4) Bestehende Verschwiegenheitspflichten werden durch die Zulässigkeit von Übermittlungen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht berührt.

(5) Nicht registrierte Übermittlungen sind so zu protokollieren, daß dem Betroffenen Auskunft gemäß § 25 gegeben werden kann. Übermittlungen gemäß § 23 Abs. 4 bedürfen keiner Protokollierung.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011729

alte Dokumentnummer

N11986185630

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