Art. 26 § 2 Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetz (Strukturanpassungsgesetz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 2.

Das Darlehen ist fünf Jahre nach dessen Gewährung zu tilgen. Die getilgte Summe ist der Arbeitsmarktrücklage (§ 50 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, in der jeweils geltenden Fassung) zuzuführen. Das gemäß Abs. 1 gewährte Darlehen wird in einen nicht rückzahlbaren Zuschuß umgewandelt.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10008948

Dokumentnummer

NOR12116942

alte Dokumentnummer

N6199956799L

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