§ 2.
Das Darlehen ist fünf Jahre nach dessen Gewährung zu tilgen. Die getilgte Summe ist der Arbeitsmarktrücklage (§ 50 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, in der jeweils geltenden Fassung) zuzuführen. Das gemäß Abs. 1 gewährte Darlehen wird in einen nicht rückzahlbaren Zuschuß umgewandelt.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Gesetzesnummer
10008948
Dokumentnummer
NOR12116942
alte Dokumentnummer
N6199956799L
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