Art. 1 § 94c LAG

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.2019

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Meldung von Mängeln

§ 94c.

(1) Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Mängel auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dem Dienstgeber oder der sonst für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person sowie dem Betriebsrat mitzuteilen.

(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer fest, so haben sie unverzüglich die betroffenen Dienstnehmer und den Dienstgeber oder die für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften sonst verantwortlichen Personen sowie den Betriebsrat zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.

(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen sich Präventivfachkräfte an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion wenden können, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2019

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40212594

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)