Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte
§ 93a.
(Anm.: Abs. 1 bis 10, 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)
(11) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Soweit der Dienstgeber über sonstige Ausbildungsnachweise auf den in Abs. 10 letzter Satz angeführten Gebieten verfügt, kann der zuständige Träger der Unfallversicherung diese Ausbildungsnachweise als gänzlichen oder teilweisen Ersatz für die Ausbildung nach Abs. 10 letzter Satz anerkennen.
Schlagworte
Sicherheitsdokument
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR40219695
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