zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Voraussetzungen der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung.
§ 7.
Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob eine gesetzlich vorgesehene Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung der Nutzungsrechte nur auf Antrag oder auch von Amts wegen stattfindet. Sie kann jedoch Antragsrechte nicht einseitig nur dem Berechtigten oder nur dem Verpflichteten einräumen.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Gesetzesnummer
10010267
Dokumentnummer
NOR12130118
alte Dokumentnummer
N8195149224J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)