Art. 1 § 7 WWSGG

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.1951

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Voraussetzungen der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung.

§ 7.

Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob eine gesetzlich vorgesehene Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung der Nutzungsrechte nur auf Antrag oder auch von Amts wegen stattfindet. Sie kann jedoch Antragsrechte nicht einseitig nur dem Berechtigten oder nur dem Verpflichteten einräumen.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020

Gesetzesnummer

10010267

Dokumentnummer

NOR12130118

alte Dokumentnummer

N8195149224J

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