Art. 1 § 56a LAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2007

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Durchrechnung der Arbeitszeit

§ 56a.

(1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu einem Jahr die wöchentliche Normalarbeitszeit

  1. 1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden,
  2. 2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden

(2) Abweichend von § 55a kann der Kollektivvertrag für Betriebe mit dauernd weniger als fünf Dienstnehmern zulassen, dass eine Arbeitszeiteinteilung nach Abs. 1 schriftlich vereinbart wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40090356

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