zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
4. Arbeitsschutz
Regelung durch Betriebsvereinbarung
§ 55a.
Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn
- 1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
- 2. für die betroffenen Dienstgeber mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Dienstgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR40090354
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
