§ 4
§ 4. Akkreditierte Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen sind berechtigt, im Rahmen der Ausübung dieser Befugnis das Bundeswappen zu führen.
§ 4
§ 4. Akkreditierte Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen sind berechtigt, im Rahmen der Ausübung dieser Befugnis das Bundeswappen zu führen.