Art. 1 § 4 AkkG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1996

§ 4

Akkreditierte Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen sind berechtigt, im Rahmen der Ausübung dieser Befugnis das Bundeswappen und ein bestimmtes Zeichen (Logo), das vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festgelegt wird, zu führen. In dieser Verordnung kann auch die Art der Anbringung dieses Zeichens näher bestimmt werden.