Art. 1 § 40i LAG

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2012

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Zuständigkeit und Verfahren

§ 40i.

(1)  Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich gemäß § 40a Abs. 2 ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

(2)  Über diese Anträge sowie über den Widerruf der Bewilligung und über die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmern entscheidet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer sowie im Falle der Untersagung der Überlassung von Dienstnehmern überdies der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012

Schlagworte

Landwirtschaftsinspektion

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40143016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)