Art. 1 § 27 ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 27. Abfertigung.

(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt dem Lohnbediensteten beim Enden des Dienstverhältnisses eine Abfertigung.

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht

  1. a) wenn das Dienstverhältnis von den Österreichischen Bundesbahnen nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 lit. a, d oder f, oder wenn es vom Lohnbediensteten gekündigt oder auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat,
  2. b) wenn der Lohnbedienstete entlassen wird,
  3. c) wenn das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird oder wenn der Lohnbedienstete in das Beamtenverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen übernommen wird,
  4. d) wenn der Lohnbedienstete ohne Vorliegen eines der im § 26 Abs. 4 und 5 angeführten Gründe austritt.

(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung

  1. 1. einem Lohnbediensteten, wenn
  1. a) er verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung kündigt,
  2. b) er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
  1. aa) eines eigenen Kindes,
  2. bb) eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
  3. cc) eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG),
  1. das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt,
  1. 2. einem Lohnbediensteten, wenn das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch den Lohnbediensteten gekündigt wird und das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre ununterbrochen gedauert hat,
  2. 3. wenn eine weibliche Lohnbedienstete nach Vollendung des 60. Lebensjahres das Dienstverhältnis kündigt und das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat.

Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des

Dienstverhältnisses von mindestens

3 Jahren .................. das Zweifache,

5 Jahren .................. das Dreifache,

10 Jahren .................. das Vierfache,

15 Jahren .................. das Sechsfache,

20 Jahren .................. das Neunfache und

25 Jahren .................. das Zwölffache

  1. des dem Lohnbediensteten für den letzten Kalendermonat des Dienstverhältnisses in seiner ständigen Verwendung (§ 14 Abs. 3) gebührenden Monatsentgeltes.

(5) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Lohnbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Lohnbediensteten für den letzten Kalendermonat in seiner ständigen Verwendung (§ 14 Abs. 3) gebührenden Monatsentgeltes, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Lohnbedienstete gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil jenen Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben, höchstens jedoch bis zur Höhe der nachgewiesenen Beerdigungskosten.

(6) Wird ein Lohnbediensteter, der gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a das Dienstverhältnis gekündigt oder der gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b seinen vorzeitigen Austritt erklärt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er den Österreichischen Bundesbahnen die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a oder b erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12104934

alte Dokumentnummer

N6199016093J

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