Art. 1 § 27 ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

§ 27. Abfertigung.

(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt dem Lohnbediensteten beim Enden des Dienstverhältnisses eine Abfertigung.

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht

  1. a) wenn das Dienstverhältnis von den Österreichischen Bundesbahnen nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 lit. a, d oder f, oder wenn es vom Lohnbediensteten gekündigt oder auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat,
  2. b) wenn der Lohnbedienstete entlassen wird,
  3. c) wenn das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird oder wenn der Lohnbedienstete in das Beamtenverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen übernommen wird,
  4. d) wenn der Lohnbedienstete ohne Vorliegen eines der im § 26 Abs. 4 und 5 angeführten Gründe austritt.

(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Lohnbediensteten, wenn er

  1. 1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung kündigt oder
  2. 2. innerhalb von sechs Monaten nach der
  1. a) Geburt eines eigenen Kindes oder
  2. b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
  3. c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, das Dienstverhältnis kündigt oder
  1. 3. spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt oder
  2. 4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG das Dienstverhältnis kündigt.

(3a) Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

(3b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung

  1. 1. einem Lohnbediensteten, wenn das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch den Lohnbediensteten gekündigt wird und das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat,
  2. 2. wenn eine weibliche Lohnbedienstete nach Vollendung des 60. Lebensjahres das Dienstverhältnis kündigt und das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat.

Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des

Dienstverhältnisses von mindestens

3 Jahren .................. das Zweifache,

5 Jahren .................. das Dreifache,

10 Jahren .................. das Vierfache,

15 Jahren .................. das Sechsfache,

20 Jahren .................. das Neunfache und

25 Jahren .................. das Zwölffache

  1. des dem Lohnbediensteten für den letzten Kalendermonat des Dienstverhältnisses in seiner ständigen Verwendung (§ 14 Abs. 3) gebührenden Monatsentgeltes.

(5) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Lohnbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Lohnbediensteten für den letzten Kalendermonat in seiner ständigen Verwendung (§ 14 Abs. 3) gebührenden Monatsentgeltes, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Lohnbedienstete gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil jenen Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben, höchstens jedoch bis zur Höhe der nachgewiesenen Beerdigungskosten.

(6) Wird ein Lohnbediensteter, der gemäß Abs. 3

  1. 1. das Dienstverhältnis gekündigt oder
  2. 2. seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat,

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12104938

alte Dokumentnummer

N6199016136J

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