die Grundsatzbestimmungen sind mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 26r.
(Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 26j bis 26q sind auch für eine vom Dienstnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR40052616
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