Art. 1 § 179 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1994

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Betriebsratsfonds

§ 179.

(1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 178 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.

(2) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat; Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Vorsitzende des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.

(3) Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 178 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.

(4) Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds obliegt der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer.

(5) Nähere Regelungen der Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds und der Errichtung, der Auflösung, der Zusammenlegung und Trennung von Betriebsratsfonds sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu treffen.

(6) Die Ausführungsgesetzgebung hat die Voraussetzungen für die Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragung bei Zusammenlegung und Trennung durch die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer zu regeln.

(7) Die zuständige gesetzliche Interessenvertretung ist vom Beschluß über die Auflösung des Betriebsratsfonds oder von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragungen bei Zusammenlegung und Trennung zu verständigen. Sie hat die Durchführung der Auflösung durch einen Vertreter zu überwachen.

(8) Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß ist von der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer zu verwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1994

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12109126

alte Dokumentnummer

N6199438974J

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