zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Autonome Geschäftsordnung
§ 175.
Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
- 1. Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 174 Abs. 3;
- 2. die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzender und die Reihenfolge der Stellvertretung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 472/1992
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR12100689
alte Dokumentnummer
N6198410914Y
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