Art. 1 § 175 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 05.8.1992

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Autonome Geschäftsordnung

§ 175.

Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

  1. 1. Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 174 Abs. 3;
  2. 2. die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzender und die Reihenfolge der Stellvertretung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 472/1992

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100689

alte Dokumentnummer

N6198410914Y

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