Art. 1 § 167 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1984

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 167.

Vor Ablauf des im § 166 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn

  1. 1. der Betrieb dauernd eingestellt wird;
  2. 2. der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere, wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 155 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;
  3. 3. die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;
  4. 4. der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;
  5. 5. die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt;
  6. 6. die Einigungskommission die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß § 140 Abs. 2 für beendet erklärt.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100679

alte Dokumentnummer

N6198410904Y

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