zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 167.
Vor Ablauf des im § 166 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn
- 1. der Betrieb dauernd eingestellt wird;
- 2. der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere, wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 155 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;
- 3. die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;
- 4. der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;
- 5. die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt;
- 6. die Einigungskommission die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß § 140 Abs. 2 für beendet erklärt.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR12100679
alte Dokumentnummer
N6198410904Y
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