Art. 1 § 153 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1984

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen

§ 153.

Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen sind nicht öffentlich. Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu entsenden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Betrieb kann auf Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Schlagworte

Gruppenversammlung, Betriebshauptversammlung

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100764

alte Dokumentnummer

N6198410991Y

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