zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Teilversammlungen
§ 149.
(1) Wenn nach Zahl der Dienstnehmer, Arbeitsweise oder Art des Betriebes die Abhaltung von Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen oder die Teilnahme der Dienstnehmer an diesen nicht oder nur schwer möglich ist, können Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen in Form von Teilversammlungen durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem Betriebsrat (Betriebsausschuß).
(2) Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des § 147 ist die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)
Schlagworte
Gruppenversammlung, Betriebshauptversammlung
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR12100662
alte Dokumentnummer
N6198410887Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
