zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
§ 147.
(1) Der Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt:
- 1. Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;
- 2. Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
- 3. Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;
- 4. Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates;
- 5. Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
- 6. Wahl der Rechnungsprüfer;
- 7. Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;
- 8. Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.
(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 169 Abs. 1 Z 4 sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 145 Abs. 5.
(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR12100660
alte Dokumentnummer
N6198410885Y
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