zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Lehrvertrag
§ 127.
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrling und Lehrberechtigtem wird durch den Lehrvertrag geregelt. Der Inhalt des Lehrvertrages ist durch die Ausführungsgesetzgebung zu regeln.
(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und ist zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling abzuschließen und erhält Gültigkeit durch die Genehmigung seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 14 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes). Der Abschluss des Lehrvertrages von minderjährigen Lehrlingen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist von der Genehmigung des Lehrvertrages in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 132).
(5) Im Falle der Heimlehre (§ 125 Abs. 4) entfällt das Erfordernis des schriftlichen Lehrvertrages. Die Genehmigung des Lehrverhältnisses seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erfolgt in diesem Fall auf Grund einer schriftlichen Lehranzeige.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
Schlagworte
Lehrlingsausbildungsstelle, Landwirtschaftsinspektion
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR40205174
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