Art. 1 § 127 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2018

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Lehrvertrag

§ 127.

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrling und Lehrberechtigtem wird durch den Lehrvertrag geregelt. Der Inhalt des Lehrvertrages ist durch die Ausführungsgesetzgebung zu regeln.

(2)  Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und ist zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling abzuschließen und erhält Gültigkeit durch die Genehmigung seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 14 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes). Der Abschluss des Lehrvertrages von minderjährigen Lehrlingen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist von der Genehmigung des Lehrvertrages in Kenntnis zu setzen.

(4) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 132).

(5) Im Falle der Heimlehre (§ 125 Abs. 4) entfällt das Erfordernis des schriftlichen Lehrvertrages. Die Genehmigung des Lehrverhältnisses seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erfolgt in diesem Fall auf Grund einer schriftlichen Lehranzeige.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle, Landwirtschaftsinspektion

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40205174

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