Art. 1 § 105o LAG

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2004

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

§ 105o.

Die Dienstnehmerin kann

  1. 1. nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,
  2. 2. nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 105c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 105c Abs. 1 Z 2) innerhalb von drei Monaten,
  3. 3. bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 105, 105a, 105c, 105d oder §§ 105h Abs. 8 in Verbindung mit § 26s bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40052635

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