Art. 1 § 105j LAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung

§ 105j.

(Grundsatzbestimmung)(Anm.: Abs. 1, 2, 4 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)

(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Fall des Abs. 2 hat das Arbeits- und Sozialgericht die Klage insoweit abzuweisen, als der Dienstgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat.

(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Fall des Abs. 4 hat das Arbeits- und Sozialgericht die Klage dann abzuweisen, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.

(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Fall des Abs. 6 hat das Arbeits- und Sozialgericht der Klage dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.

(8) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 105i Abs. 9 ist anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019

Schlagworte

Arbeisgericht

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40219709

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