Art. 1 § 103 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1984

§ 103

§ 103. Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur aus den im § 34 ausdrücklich angeführten Gründen entlassen werden.

(BGBl. Nr. 279/1957, Art. I)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)