§ 103.
Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur aus den im § 34 ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR12107390
alte Dokumentnummer
N6199329257J
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