Art. 1 § 100a LAG

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1998

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Ruhemöglichkeit

§ 100a.

(1) Werdenden und stillenden Müttern ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Beschäftigung von werdenden und stillenden Müttern außerhalb von Betriebsgebäuden und sonstigen ortsgebundenen Anlagen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/1998

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12114361

alte Dokumentnummer

N6199811445O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)