Anlage B AEV Kartoffel

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.2009

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 453/2009

Anlage B

Methodenvorschriften gemäß § 4

  1. 1. Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
  2. 2. Ausgenommen von Z 1 sind die Parameter Nr. 1 bis Nr. 4 und Nr. 8 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3. Die Parameter Nr. 2, Nr. 6, Nr. 7 sowie Nr. 9 bis Nr. 13 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4. Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 6 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 6 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).

Nr. 

Parameter

Analysenmethode

 

 

 

6

Gesamter gebundener
Stickstoff

DIN 38409-H27, Juli 1992

   

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 453/2009

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10010940

Dokumentnummer

NOR40113371

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