Anlage 2 AEV Kartoffel

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1996

Anlage 2

ANLAGE B

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Methodenvorschriften gemäß § 4

  1. 1. Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) der Anlage A sind anhand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
  2. 2. Ausgenommen von Z 1 sind die Parameter Nr. 1 bis 4 und Nr. 8 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3. Die Parameter Nr. 2, Nr. 6 und 7 sowie Nr. 9 bis 13 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4. Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 6 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 6 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).

Nr.  Parameter Analysenmethode

6 Gesamter gebundener DIN 38409-H27, Juli 1992

Stickstoff

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10010940

Dokumentnummer

NOR12139120

alte Dokumentnummer

N8199552632J

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