Anlage A Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

Alte FassungIn Kraft seit 22.4.2016

Anlage A

Eliminierung

Teil I

Chemikalie

Tätigkeit

Spezifische Ausnahmeregelung

Aldrin *)

CAS-Nr.: 309-00-2

Produktion

keine

Verwendung

lokales Ektoparasitizid

Insektizid

Alpha-Hexachlorcyclohexan *)

CAS-Nr.: 319-84-6

Produktion

keine

Verwendung

keine

Beta-Hexachlorcyclohexan *)

CAS-Nr.: 319-85-7

Produktion

keine

Verwendung

keine

Chlordan *)

CAS-Nr.: 57-74-9

Produktion

zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien

Verwendung

lokales Ektoparasitizid

Insektizid

Termitenvernichtungsmittel

Termitenvernichtungsmittel in Gebäuden und Dämmen

Termitenvernichtungsmittel in Straßen

Additiv in Furnierleim

Chlordecon *)

CAS-Nr.: 143-50-0

Produktion

keine

Verwendung

keine

Dieldrin *)

CAS-Nr.: 60-57-1

Produktion

keine

Verwendung

bei landwirtschaftlichen Maßnahmen

Technisches Endosulfan *)

CAS-Nr.: 115-29-7 und Endosulfan-Isomere *)

CAS-Nr.: 959-98-8 und

CAS-Nr. 33213-65-9

Produktion

zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien

Verwendung

Kombinationen von Kulturen und Schädlingen nach Maßgabe von Teil VI dieser Anlage

Endrin *)

CAS-Nr.: 72-20-8

Produktion

keine

Verwendung

keine

Heptachlor *)

CAS-Nr.: 76-44-8

Produktion

keine

Verwendung

Termitenvernichtungsmittel

Termitenvernichtungsmittel in Konstruktionen von Häusern

Termitenvernichtungsmittel (unterirdisch) Holzschutzmittel

wird in Erdkabelverzweigern verwendet

Hexabrombiphenyl *)

CAS-Nr.: 36355-01-8

Produktion

keine

Verwendung

keine

Hexabromcyclododecan

Produktion

Zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien nach Maßgabe von Teil VII dieser Anlage

 

Verwendung

Expandiertes und extrudiertes Polystyrol im Gebäudesektor nach Maßgabe von Teil VII dieser Anlage

Hexabromdiphenylether *)

und

Heptabromdiphenylether *)

Produktion

keine

Verwendung

Produkte und Erzeugnisse nach Maßgabe von Teil IV dieser Anlage

Hexachlorbenzol

CAS-Nr.: 118-74-1

Produktion

zugelassen für die in das Register

aufgenommenen Vertragsparteien

Verwendung

Zwischenprodukt

Lösungsmittel in Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

Zwischenprodukt in geschlossenen Systemen an bestimmten Standorten

Lindan *)

CAS Nr. 58-89-9

Produktion

keine

Verwendung

Humanarzneimittel zur Kopflaus- und Krätzebehandlung als Zweitlinientherapie

Mirex *)

CAS-Nr.: 2385-85-5

Produktion

zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien

Verwendung

Termitenvernichtungsmittel

Pentachlorbenzol *)

CAS-Nr.: 608-93-5

Produktion

keine

Verwendung

keine

polychlorierte

Biphenyle (PCB) *)

Produktion

keine

Verwendung

nach Teil II dieser Anlage verwendete Produkte und Erzeugnisse

Tetrabromdiphenylether *)

und

Pentabromdiphenylether *)

Produktion

keine

Verwendung

Produkte und Erzeugnisse nach Maßgabe von Teil V dieser Anlage

Toxaphen *)

CAS-Nr.: 8001-35-2

Produktion

keine

Verwendung

keine

   

Anmerkungen:

  1. i. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, gelten Mengen von Chemikalien, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in Produkten und Erzeugnissen auftreten, nicht als in diese Anlage aufgenommen.
  2. ii. Diese Anmerkung gilt nicht als produktions- und verwendungsspezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Mengen einer Chemikalie, die Bestandteil von Produkten und Erzeugnissen sind, die bereits vor oder an dem Tag hergestellt oder verwendet wurden, an dem die betreffende Verpflichtung hinsichtlich dieser Chemikalie wirksam geworden ist, gelten nicht als in diese Anlage aufgenommen, sofern die jeweilige Vertragspartei dem Sekretariat notifiziert hat, dass ein bestimmter Typ eines Produkts oder Erzeugnisses bei dieser Vertragspartei weiterhin verwendet wird. Das Sekretariat macht derartige Notifikationen bekannt.
  3. iii. Diese Anmerkung, die nicht für Chemikalien gilt, deren Name in der Spalte «Chemikalie» in Teil I dieser Anlage mit einem Sternchen versehen ist, gilt nicht als produktions- und verwendungsspezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Da im Verlauf der Produktion und Verwendung eines auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Zwischenprodukts keine beträchtlichen Mengen der Chemikalie den Menschen und die Umwelt erreichen dürften, kann eine Vertragspartei nach Notifikation an das Sekretariat die Produktion und Verwendung von Mengen einer Chemikalie gestatten, welche in diese Anlage als auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzte Zwischenprodukte aufgenommen wurde, die im Verlauf der Herstellung anderer Chemikalien chemisch umgewandelt wird, welche unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage D Absatz 1 nicht die Eigenschaften von persistenten organischen Schadstoffen aufweisen. Diese Notifikation enthält Angaben zum Gesamtumfang von Produktion und Verwendung dieser Chemikalie oder eine realistische Schätzung dieser Daten sowie Angaben zur Art des auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Verfahrens, darunter auch zum Umfang einer etwaigen unbeabsichtigten Spurenverunreinigung des Endprodukts durch nicht umgewandeltes, einen persistenten organischen Schadstoff bildendes Ausgangsmaterial. Dieses Verfahren findet Anwendung, soweit in dieser Anlage nichts anderes angegeben ist. Das Sekretariat gibt diese Notifikationen der Konferenz der Vertragsparteien und der Öffentlichkeit bekannt. Eine derartige Produktion oder Verwendung gilt nicht als produktions- oder verwendungsspezifische Ausnahmeregelung. Eine derartige Produktion oder Verwendung wird nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren eingestellt, sofern die betroffene Vertragspartei dem Sekretariat nicht erneut eine Notifikation vorlegt; in diesem Fall wird der Zeitraum um weitere zehn Jahre verlängert, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nach Überprüfung der Produktion und Verwendung nichts anderes beschließt. Das Notifikationsverfahren kann wiederholt werden.
  4. iv. Alle spezifischen Ausnahmeregelungen in dieser Anlage können von Vertragsparteien in Anspruch genommen werden, die für sich Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 haben registrieren lassen, mit Ausnahme der Verwendung polychlorierter Biphenyle in Produkten und Erzeugnissen, die nach Teil II dieser Anlage verwendet werden, bei denen eine Inanspruchnahme durch alle Vertragsparteien zulässig ist, und der Verwendung von Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether, die nach Teil IV dieser Anlage verwendet werden und der Verwendung von Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether, die nach Teil V dieser Anlage verwendet werden.

Teil II

Polychlorierte Biphenyle

Jede Vertragspartei ist verpflichtet,

  1. a) im Hinblick auf die bis 2025 vorgesehene Einstellung der Verwendung polychlorierter Biphenyle in technischen Einrichtungen (zB Transformatoren, Kondensatoren oder sonstigen Behältnissen, die Flüssigkeiten enthalten), vorbehaltlich der Überprüfung durch die Konferenz der Vertragsparteien, nach Maßgabe der folgenden Prioritäten Maßnahmen zu ergreifen und dabei
  1. i) entschlossene Anstrengungen zu unternehmen, um technische Einrichtungen, die mehr als 10 vH polychlorierte Biphenyle und mehr als 5 Liter enthalten, festzustellen, zu kennzeichnen und aus dem Verkehr zu ziehen;
  2. ii) entschlossene Anstrengungen zu unternehmen, um technische Einrichtungen, die mehr als 0,05 vH polychlorierte Biphenyle und mehr als 5 Liter enthalten, festzustellen, zu kennzeichnen und aus dem Verkehr zu ziehen;
  3. iii) sich zu bemühen, technische Einrichtungen, die mehr als 0,005 vH polychlorierte Biphenyle und mehr als 0,05 Liter enthalten, festzustellen und aus dem Verkehr zu ziehen;
  1. b) im Einklang mit den Prioritäten nach Buchstabe a folgende Maßnahmen zur Verringerung der Exposition und Gefährdung zu fördern, um die Verwendung polychlorierter Biphenyle zu begrenzen:
  1. i) ausschließliche Verwendung in intakten und dichten technischen Einrichtungen und nur in Bereichen, in denen die Gefahr einer Freisetzung in die Umwelt so gering wie möglich gehalten werden kann und gegebenenfalls rasche Abhilfe möglich ist;
  2. ii) keine Verwendung in technischen Einrichtungen in Bereichen, bei denen ein Zusammenhang mit der Produktion oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln besteht;
  3. iii) Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen bei einer Verwendung in bewohnten Gebieten, wozu auch Gebiete mit Schulen und Krankenhäusern zu zählen sind, um elektrotechnische Störfälle zu verhindern, die zu einem Brand führen könnten, sowie regelmäßige Überprüfung der Einrichtungen auf Undichtigkeiten;
  1. c) unbeschadet Artikel 3 Absatz 2 sicherzustellen, dass technische Einrichtungen, die polychlorierte Biphenyle wie in Buchstabe a beschrieben enthalten, nur zum Zweck einer umweltgerechten Abfallbehandlung aus- oder eingeführt werden;
  2. d) die Wiedergewinnung von Flüssigkeiten mit einem Gehalt von mehr als 0,005 vH polychlorierter Biphenyle zum Zwecke der Wiederverwendung in anderen technischen Einrichtungen nur für Instandhaltungs- und Servicebetriebe zu gestatten;
  3. e) entschlossene Anstrengungen mit dem Ziel einer in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 und so früh wie möglich, spätestens jedoch bis 2028 durchzuführenden und unter dem Vorbehalt der Überprüfung durch die Konferenz der Vertragsparteien stehenden umweltgerechten Abfallbehandlung von Flüssigkeiten zu unternehmen, die polychlorierte Biphenyle enthalten, sowie von technischen Einrichtungen, die mit polychlorierten Biphenylen verunreinigt sind, wenn der Gehalt polychlorierter Biphenyle über 0,005 vH liegt;
  4. f) an Stelle der Anmerkung ii in Teil I dieser Anlage sich um Feststellung sonstiger Artikel zu bemühen, die mehr als 0,005 vH polychlorierte Biphenyle enthalten (zB Kabelummantelungen, gehärtete Dichtungen und mit Anstrich versehene Objekte) und sie nach Artikel 6 Absatz 1 zu behandeln;
  5. g) alle fünf Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Beseitigung polychlorierter Biphenyle zu erstellen und ihn der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 15 vorzulegen;
  6. h) die unter Buchstabe g beschriebenen Berichte werden, soweit angebracht, von der Konferenz der Vertragsparteien bei ihren Überprüfungen hinsichtlich polychlorierter Biphenyle berücksichtigt. Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft die Fortschritte hinsichtlich der Beseitigung polychlorierter Biphenyle unter Berücksichtigung dieser Berichte in fünfjährigen oder gegebenenfalls anderen Zeitabständen.

Teil III

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage

  1. a. bedeutet «Hexabromdiphenylether» und «Heptabromdiphenylether»
  1. und andere in handelsüblichem Octabromdiphenylether enthaltene Hexa- und Heptabromdiphenylether;
  1. b. bedeutet «Tetrabromdiphenylether» und «Pentabromdiphenylether»
  1. c. bedeutet „Hexabromcyclododecan“ Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereomere: Alpha-Hexabromcyclododecan; Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan 25637-99-4, 3194-55-6, 134237-50-6, 134237-51-7, 134237-52-8 247-148-4, 221-695-9 1.

Teil IV

Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether

  1. (1) Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether enthaltenden oder möglicherweise enthaltenden Produkten und Erzeugnissen sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Produkten und Erzeugnissen, die aus Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether enthaltenden oder möglicherweise enthaltenden verwerteten Materialien hergestellt sind, gestatten, sofern:
  1. a. die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgt und nicht zu einer Wiedergewinnung von Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether zum Zwecke ihrer Wiederverwendung führt;
  2. b. die Vertragspartei Schritte zur Verhinderung der Ausfuhr von Produkten und Erzeugnissen ergreift, die Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether in höheren Konzentrationen als den für den Verkauf, die Verwendung oder die Herstellung solcher Produkte und Erzeugnisse innerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei zulässigen enthalten; und
  3. c. die Vertragspartei dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert hat, von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen.
  1. (2) Auf ihrer sechsten ordentlichen Tagung und auf jeder zweiten ordentlichen Tagung danach bewertet die Konferenz der Vertragsparteien die von den Vertragsparteien erzielten Fortschritte bei der Erreichung ihres endgültigen Ziels eines Verzichts auf in Produkten und Erzeugnissen enthaltenem Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether und überprüft das Erfordernis einer Fortsetzung dieser spezifischen Ausnahmeregelung. Diese Ausnahmeregelung erlischt in jedem Fall spätestens 2030.

Teil V

Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether

  1. (1) Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether enthaltenden oder möglicherweise enthaltenden Produkten und Erzeugnissen sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Produkten und Erzeugnissen, die aus Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether enthaltenden oder möglicherweise enthaltenden verwerteten Materialien hergestellt sind, gestatten, sofern:
  1. a. die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgt und nicht zu einer Wiedergewinnung von Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether zum Zwecke ihrer Wiederverwendung führt;
  2. b. die Vertragspartei Schritte zur Verhinderung der Ausfuhr von Produkten und Erzeugnissen ergreift, die Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether in höheren Konzentrationen als den für den Verkauf, die Verwendung oder die Herstellung solcher Produkte und Erzeugnisse innerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei zulässigen enthalten; und
  3. c. die Vertragspartei dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert hat, von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen.
  1. (2) Auf ihrer sechsten ordentlichen Tagung und auf jeder zweiten ordentlichen Tagung danach bewertet die Konferenz der Vertragsparteien die von den Vertragsparteien erzielten Fortschritte bei der Erreichung ihres endgültigen Ziels eines Verzichts auf in Produkten und Erzeugnissen enthaltenem Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether und überprüft das Erfordernis einer Fortsetzung dieser spezifischen Ausnahmeregelung. Diese Ausnahmeregelung erlischt in jedem Fall spätestens 2030.

Teil VI

Technisches Endosulfan und seine Isomere (Endosulfan)

Die Produktion und die Verwendung von Endosulfan werden eingestellt, vorbehaltlich für diejenigen Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, die Produktion und/oder die Verwendung von Endosulfan im Sinne von Artikel 4 des Übereinkommens zu gestatten. Für die folgenden Kombinationen von Kulturen und Schädlingen können spezifische Ausnahmeregelungen gestattet werden:

Kultur

Schädling

Apfel

Blattläuse

Toor (Erbsen)

Blattläuse, Raupen, Sojabohnen-Eule, Baumwoll-Kapseleule

Bohne, Augenbohne

Blattläuse, Minierer, Weiße Fliegen

Chili, Zwiebel, Kartoffel

Blattläuse, Zwergzikaden

Kaffee

Kaffeekirschenkäfer, Kaffeestängelbohrer

Baumwolle

Blattläuse, Baumwoll-Kapseleule, Zwergzikaden, Baumwollroller, Roter Baumwollkapselwurm, Thripse, Weiße Fliegen

Aubergine, Okra

Blattläuse, Kohlschabe, Zwergzikaden, Trieb- und Fruchtbohrer

Erdnuss

Blattläuse

Jute

Spilosoma obliqua, Breitmilbe

Mais

Blattläuse, Stängelbohrer (Sesamia cretica, Sesamia calamistis), Stängelbohrer (Busseola fusca)

Mango

Fruchtfliegen, Mango-Zwergzikaden

Senf

Blattläuse, Gallmücken

Reis

Gallmücken, Asiatisches Reisigelkäferchen, Reishalmbohrer, Weiße Zwergzikade

Tee

Blattläuse, Raupen, Teetriebspitzenwickler, Schmierläuse, Schildläuse, Hellgrüne Zwergzikade, Spanner (Megabiston plumosaria), Teewanze, Thripse

Tabak

Blattläuse, Orientalischer Tabakkapselwurm

Tomate

Blattläuse, Kohlschabe, Zwergzikaden, Minierer, Trieb- und Fruchtbohrer, Weiße Fliegen

Weizen

Blattläuse, Stängelbohrer, Termiten

  

Teil VII

Hexabromcyclododecan

Jede Vertragspartei, die für die Produktion und die Verwendung von Hexabromcyclododecan in Produkten und Erzeugnissen aus expandiertem oder extrudiertem Polystyrol im Gebäudesektor eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 4 hat registrieren lassen, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, damit expandiertes oder extrudiertes Polystyrol, welches Hexabromcyclododecan enthält, während seines gesamten Lebenszyklus durch Kennzeichnung oder auf andere Weise leicht identifiziert werden kann.

Schlagworte

Lebensmittel, Instandhaltungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Gesetzesnummer

20003884

Dokumentnummer

NOR40217204

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