Anlage 9 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1983

Anlage 9

Anlage 9

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Kappenmacher

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen

und Arbeitsbehelfe

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Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten

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Kenntnis der Stoffarten und deren Verwendungsmöglichkeiten

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Aufzeichnen von Schablonen

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Zuschneiden von Hand

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- !Zuschneiden mit Maschine

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Nähen des zugeschnittenen Materials auf Flachnähmaschinen

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Drahten

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Ösen !Ösen mit Maschine

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Bügeln

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Handnähen und Adjustieren der Kappen

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- !Auswählen und Beurteilen des zu

!verarbeitenden Materials

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- !Berechnen des Materialbedarfes

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- !Nähen auf Spezialmaschinen

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- !Kenntnis der Lagerung und Ver-

!packung des verarbeiteten

!Materials

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2-3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

4-5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

6-9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

von der 10. bis 59.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 60.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 10 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Rohstoff, Bearbeitungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10006525

Dokumentnummer

NOR12073675

alte Dokumentnummer

N51983154170

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