Anlage 9 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

vgl. auch Art. VII und Art. VIII der V BGBl. Nr. 253/1983.

Anlage 9

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Kappenmacher

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten

Kenntnis der Stoffarten und deren Verwendungsmöglichkeiten

Aufzeichnen von Schablonen

Zuschneiden von Hand

-

Zuschneiden mit Maschine

Nähen des zugeschnittenen Materials auf Flachnähmaschinen

Drahten

Ösen

Ösen mit Maschine

Bügeln

Handnähen und Adjustieren der Kappen

-

Auswählen und Beurteilen des zu verarbeitenden Materials

-

Berechnen des Materialbedarfes

-

Nähen auf Spezialmaschinen

-

Kenntnis der Lagerung und Verpackung des verarbeiteten Materials

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

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