Anlage 8 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Anlage 8

Anlage 8

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

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Kenntnis der Rohwaren, Hilfs- und Zusatzstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungsmöglichkeiten und Lagerungen

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Kenntnis des Reinigens und Desinfizierens von Maschinen und Geräten

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Kennntnis der Verwendbarkeit von Holz, Metall und Kunststoff bei der

Verarbeitung der Rohwaren und Zusatzstoffe

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Übernehmen der Rohwaren und Beurteilen der Qualität

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Reinigen, Sortieren, Vorbereiten und Vorbehandeln der Rohwaren

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Vorbereiten der Aufgußflüssigkeiten und Zuckerlösungen

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- ! Einfache Rezeptur- und

! Ausbeuteberechnungen

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Zubereiten der Rohware für Halb- und Fertigprodukte durch

Blanchieren, Dämpfen, Kochen, Säuern, Zuckern, Würzen

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Abfüllen, Aufgießen und Verschließen von Behältnissen

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- ! Pasteurisieren und Sterilisieren

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Grundkenntnisse der verschiedenen Konservierungsarten

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- ! Einfache Fertigungskontrollen,

! Bebrüten

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Kenntnis des Lagerns der Halb- ! Prüfen und Überwachen der Halb-

und Fertigerzeugnisse ! und Fertigerzeugnisse

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- ! Kenntnis des Verpackens und

! Etikettierens der Fertigware

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Kenntnis der Eignung von Konservendosen, Gläsern und sonstigen

Emballagen in bezug auf die jeweiligen Füllgüter

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Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften, insbesondere

der Vorschriften des Lebensmittelrechtes

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

3 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

6 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

11 - 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

21 - 25 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

26 - 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 7 Lehrlinge

ab der 31.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten:

Kochmeister, Konservierer, Oberbinder, Vorarbeiter, Professionisten, Hilfskocher, Hilfskonservierer, Einleger, Binder und qualifizierte Arbeiter.

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Obstkonservierer, Hilfsstoff, Rezepturberechnung, Halbprodukt, Halberzeugnis

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10006303

Dokumentnummer

NOR12073668

alte Dokumentnummer

N51983135640

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