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Anlage 8 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2005

vgl. auch Art. VI der V BGBl. Nr. 435/1983.

Anlage 8

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Rohwaren, Hilfs- und Zusatzstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Lagerungen

Kenntnis des Reinigens und Desinfizierens von Maschinen und Geräten

Kennntnis der Verwendbarkeit von Holz, Metall und Kunststoff bei der Verarbeitung der Rohwaren und Zusatzstoffe

Übernehmen der Rohwaren und Beurteilen der Qualität

Reinigen, Sortieren, Vorbereiten und Vorbehandeln der Rohwaren

Vorbereiten der Aufgußflüssigkeiten und Zuckerlösungen

Einfache Rezeptur- und Ausbeuteberechnungen

Zubereiten der Rohware für Halb- und Fertigprodukte durch Blanchieren, Dämpfen, Kochen, Säuern, Zuckern, Würzen

Abfüllen, Aufgießen und Verschließen von Behältnissen

Pasteurisieren und Sterilisieren

Grundkenntnisse der verschiedenen Konservierungsarten

Einfache Fertigungskontrollen, Bebrüten

Kenntnis des Lagerns der Halb- und Fertigerzeugnisse

Prüfen und Überwachen der Halb- und Fertigerzeugnisse

Kenntnis des Verpackens und Etikettierens der Fertigware

Kenntnis der Eignung von Konservendosen, Gläsern und sonstigen Emballagen in bezug auf die jeweiligen Füllgüter

Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften, insbesondere der Vorschriften des Lebensmittelrechtes

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

  

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Schlagworte

Obstkonservierer, Hilfsstoff, Rezepturberechnung, Halbprodukt, Halberzeugnis

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10006303

Dokumentnummer

NOR40064611

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