Anlage 6
Anlage 6
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Damenkleidermacher
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe sowie des Zubehörs und des
modischen Aufputzes, deren Eigenschaften, Verarbeitungs- und
Verwendungsmöglichkeiten
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Heften ! - ! -
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Steppen ! Steppen ! Steppen
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Pikieren ! Pikieren ! -
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Säumen ! Säumen ! -
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Überwindeln ! - ! -
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Staffieren ! - ! -
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- ! Anfertigen von Tei- ! Anfertigen von Tei-
! len: Ärmel, Kragen ! len: Ärmel, Kragen
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- ! Anfertigen von ! Anfertigen von
! Vorderteilen, Rücken,! Vorderteilen, Rücken,
! Bund und Schlitzen ! Bund und Schlitzen
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Annähen von Knöpfen, ! - ! -
Druckknöpfen, Hafteln,! !
Schnallen ! !
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- ! Einnähen von Zipp- ! Einnähen von Zipp-
! verschlüssen ! verschlüssen
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- ! Anfertigen von ! Anfertigen von
! Knopflochleisten, ! Knopflochleisten,
! Knopflöchern ! Knopflöchern
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- ! Einfassen der Nähte ! Einfassen der Nähte
! und Kanten ! und Kanten
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- ! - ! Kanten verarbeiten
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- ! Anfertigen von ! Anfertigen von
! Taschen ! Taschen
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- ! Rollieren ! Rollieren
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Zusammensetzen der ! Zusammensetzen der ! Zusammensetzen der
Teile ! Teile ! Teile
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- ! Innenverarbeitung ! Innenverarbeitung
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- ! - ! Ärmel einheften
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- ! - ! Achselausarbeitung
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Bügeln (Dämpfen) von ! - ! -
Einlagestoffen und ! !
Stoffen ! !
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Ausbügeln von ! - ! -
einfachen Nähten ! !
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- ! Ausbügeln von Nähten ! -
! und Einschlägen !
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- ! Formbügeln ! Formbügeln
! (Dressieren) von ! (Dressieren) von
! Teilen ! Teilen
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- ! - ! Fasson- und Abbügeln
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- ! Anfertigen von Klein-! Anfertigen von Klein-
! stücken ! stücken
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- ! - ! Teilweises Anfertigen
! ! von Großstücken
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Kenntnis der verschie-! - ! -
denen Sticharten ! !
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Kenntnis der verschie-! - ! -
denen Nähte ! !
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- ! - ! Grundkenntnisse des
! ! Einrichtens
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- ! Grundkenntnisse über ! Grundkenntnisse über
! das Maßnehmen am ! das Maßnehmen am
! Körper ! Körper
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- ! Grundkenntnisse des ! Grundkenntnisse des
! Anprobierens ! Anprobierens
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Grundkenntnisse der ! - ! -
Größenmaße ! !
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Grundkenntnisse über das Anfertigen von Schnittzeichnungen
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- ! Grundkenntnisse über ! Grundkenntnisse über
! das Zuschneiden ! das Zuschneiden
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
6 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab 10 bis 59 fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 5
fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab 60 fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 10 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 4 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
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