Anlage 6 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

Anlage 6

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf

Damenkleidermacher

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe sowie des Zubehörs und des modischen Aufputzes, deren Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

Heften

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Steppen

Steppen

Steppen

Pikieren

Pikieren

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Säumen

Säumen

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Überwindeln

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Staffieren

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Anfertigen von Teilen:

Ärmel, Kragen

Anfertigen von Teilen:

Ärmel, Kragen

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Anfertigen von Vorderteilen, Rücken, Bund und Schlitzen

Anfertigen von Vorderteilen, Rücken, Bund und Schlitzen

Annähen von Knöpfen, Druckknöpfen, Hafteln, Schnallen

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Einnähen von Zippverschlüssen

Einnähen von Zippverschlüssen

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Anfertigen von Knopflochleisten, Knopflöchern

Anfertigen von Knopflochleisten, Knopflöchern

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Einfassen der Nähte und Kanten

Einfassen der Nähte und Kanten

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Kanten verarbeiten

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Anfertigen von Taschen

Anfertigen von Taschen

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Rollieren

Rollieren

Zusammensetzen der Teile

Zusammensetzen der Teile

Zusammensetzen der Teile

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Innenverarbeitung

Innenverarbeitung

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Ärmel einheften

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Achselausarbeitung

Bügeln (Dämpfen) von Einlagestoffen und Stoffen

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Ausbügeln von einfachen Nähten

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Ausbügeln von Nähten und Einschlägen

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Formbügeln (Dressieren) von Teilen

Formbügeln (Dressieren) von Teilen

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Fasson- und Abbügeln

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Anfertigen von Kleinstücken

Anfertigen von Kleinstücken

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Teilweises Anfertigen von Großstücken

Kenntnis der verschiedenen Sticharten

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Kenntnis der verschiedenen Nähte

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Grundkenntnisse des Einrichtens

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Grundkenntnisse über das Maßnehmen am Körper

Grundkenntnisse über das Maßnehmen am Körper

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Grundkenntnisse des Anprobierens

Grundkenntnisse des Anprobierens

Grundkenntnisse der Größenmaße

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Grundkenntnisse über das Anfertigen von Schnittzeichnungen

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Grundkenntnisse über das Zuschneiden

Grundkenntnisse über das Zuschneiden

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

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