Anlage 6
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf |
Damenkleidermacher |
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe | ||
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe sowie des Zubehörs und des modischen Aufputzes, deren Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten | ||
Heften | - | - |
Steppen | Steppen | Steppen |
Pikieren | Pikieren | - |
Säumen | Säumen | - |
Überwindeln | - | - |
Staffieren | - | - |
- | Anfertigen von Teilen: Ärmel, Kragen | Anfertigen von Teilen: Ärmel, Kragen |
- | Anfertigen von Vorderteilen, Rücken, Bund und Schlitzen | Anfertigen von Vorderteilen, Rücken, Bund und Schlitzen |
Annähen von Knöpfen, Druckknöpfen, Hafteln, Schnallen | - | - |
- | Einnähen von Zippverschlüssen | Einnähen von Zippverschlüssen |
- | Anfertigen von Knopflochleisten, Knopflöchern | Anfertigen von Knopflochleisten, Knopflöchern |
- | Einfassen der Nähte und Kanten | Einfassen der Nähte und Kanten |
- | - | Kanten verarbeiten |
- | Anfertigen von Taschen | Anfertigen von Taschen |
- | Rollieren | Rollieren |
Zusammensetzen der Teile | Zusammensetzen der Teile | Zusammensetzen der Teile |
- | Innenverarbeitung | Innenverarbeitung |
- | - | Ärmel einheften |
- | - | Achselausarbeitung |
Bügeln (Dämpfen) von Einlagestoffen und Stoffen | - | - |
Ausbügeln von einfachen Nähten | - | - |
- | Ausbügeln von Nähten und Einschlägen | - |
- | Formbügeln (Dressieren) von Teilen | Formbügeln (Dressieren) von Teilen |
- | - | Fasson- und Abbügeln |
- | Anfertigen von Kleinstücken | Anfertigen von Kleinstücken |
- | - | Teilweises Anfertigen von Großstücken |
Kenntnis der verschiedenen Sticharten | - | - |
Kenntnis der verschiedenen Nähte | - | - |
- | - | Grundkenntnisse des Einrichtens |
- | Grundkenntnisse über das Maßnehmen am Körper | Grundkenntnisse über das Maßnehmen am Körper |
- | Grundkenntnisse des Anprobierens | Grundkenntnisse des Anprobierens |
Grundkenntnisse der Größenmaße | - | - |
Grundkenntnisse über das Anfertigen von Schnittzeichnungen | ||
- | Grundkenntnisse über das Zuschneiden | Grundkenntnisse über das Zuschneiden |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | ||
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
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