Anlage 4 Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1948

Anlage 4

Zusatzabkommen D

Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern

1. Der Fonds ist verpflichtet, jedem ausscheidenden Mitglied einen seiner Quote entsprechenden Betrag zuzüglich aller ihm vom Fonds geschuldeten Beträge, abzüglich der vom ihm dem Fonds geschuldeten Beträge, einschließlich der nach dem Zeitpunkt seines Ausscheidens noch rauflaufenden Kosten, zu zahlen; jedoch hat keine Zahlung früher als sechs Monate nach dem Zeitpunkt seines Ausscheidens zu erfolgen. Die Zahlungen werden in der Währung des ausscheidenden Mitgliedes durchgeführt.

2. Genügen die Bestände des Fonds in der Währung des ausscheidenden Mitgliedes nicht zur Auszahlung des ihm vom Fonds geschuldeten Nettobetrages, so wird die Differenz in Gold oder auf andere Weise, je nach Übereinkommen, ausbezahlt. Wenn der Fonds und das ausscheidende Mitglied innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt des Austrittes an zu keiner Einigung kommen, so ist der Bestand des Fonds in der in Frage stehenden Währung umgehend an das ausscheidende Mitglied auszubezahlen. Jedweder geschuldete Rest ist in zehn halbjährlichen Teilzahlungen während der folgenden fünf Jahre auszubezahlen. Jede solche Teilzahlung erfolgt nach Wahl des Fonds entweder in der Währung des ausscheidenden Mitgliedes, die nach seinem Ausscheiden erworben wurde, oder durch Abgabe von Gold.

3. Wenn der Fonds seinen Verpflichtungen in Bezug auf irgendeine gemäß den vorhergehenden Paragraphen geschuldete Teilzahlung nicht nachkommt, so ist das ausscheidende Mitglied berechtigt, vom Fonds die Teilzahlung jeder beliebigen, beim Fonds gehaltenen Währung zu verlangen, mit Ausnahme einer Währung, die gemäß Artikel VII, Absatz 3, als knapp erklärt worden ist.

4. Übersteigen die Bestände des Fonds in der Währung eines ausscheidenden Mitgliedes den diesem geschuldeten Betrag und kann über die Regelung der Abrechnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens keine Einigung erzielt werden, so ist das frühere Mitglied verpflichtet, diesen Überschuß in Gold oder nach seiner Wahl in den Währungen von Mitgliedern, welche zum Zeitpunkt des Rückkaufes konvertierbar sind, zurückzukaufen. Der Rückkauf erfolgt zu der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Fonds geltenden Parität. Das ausscheidende Mitglied muß den vollständigen Rückkauf innerhalb von fünf; Jahren nach Ausscheiden aus dem Fonds oder innerhalb eines längeren, vom Fonds festzusetzenden Zeitabschnittes durchführen. Es darf jedoch nicht von ihm verlangt werden, daß es in irgendeinem Halbjahrsabschnitt mehr als ein Zehntel der bei seinem Ausscheiden im Besitz des Fonds befindlichen Überschußbestände in seiner Währung, zuzüglich weiterer während des betreffenden Halbjahrsabschnittes erfolgter Ankäufe in dieser Währung zurückkauft. Wenn das ausscheidende Mitglied diese Verpflichtung nicht erfüllt, so kann der Fonds den Währungsbetrag, der hätte zurückgekauft werden müssen, auf normalem Wege auf jedem beliebigen Markt liquidieren.

5. Jedes Mitglied, das die Währung eines ausscheidenden Mitgliedes zu erhalten wünscht, hat diese durch Kauf vom Fonds zu erwerben, in dem Ausmaß, als diesem Mitglied die Mittel des Fonds zugänglich sind und diese Währung gemäß 4 oben verfügbar ist.

6. Das ausscheidende Mitglied garantiert jederzeit die unbeschränkte Nutzung der gemäß 4 und 5 oben verfügten Währung für den Warenankauf oder für die Rückzahlung ihm oder Personen innerhalb seiner Gebiete geschuldeter Beträge. Das Mitglied hat den Fonds für jeglichen Verlust zu entschädigen, der aus der Differenz zwischen der zum Zeitpunkt des Austrittes geltenden Parität seiner Währung und dem vom Fonds bei der Verfügung gemäß Absatz 4 und 5 oben tatsächlich realisierten Wert entsteht.

7. Im. Falle, daß der Fonds gemäß Artikel XVI, Absatz 2, innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden des Mitgliedes in Liquidation tritt, wird die Abrechnung zwischen dem Fonds und jener Regierung gemäß Artikel XVI, Absatz 2, und Zusatzabkommen E geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269120

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