Anlage 4 Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Anlage 4

— ANHANG D

RAT AUF MINISTEREBENE

  1. 1. (a) Jedes Mitglied, das einen Exekutivdirektor ernennt, und jede Gruppe von Mitgliedern, welche die ihnen zustehenden Stimmen von einem gewählten Exekutivdirektor abgeben lassen, ernennt für den Rat auf Ministerebene ein Ratsmitglied, das Gouverneur, Minister der Regierung eines Mitglieds oder eine Person vergleichbaren Ranges sein muß, und kann bis zu sieben Beigeordnete ernennen. Mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen kann der Gouverneursrat die zulässige Anzahl der Beigeordneten ändern. Ein Ratsmitglied oder ein Beigeordneter übt sein Amt bis zur Ernennung eines Nachfolgers oder bis zur nächsten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren aus, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
  2. (b) Die Exekutivdirektoren oder in ihrer Abwesenheit ihre Stellvertreter sowie die Beigeordneten sind berechtigt, an den Sitzungen des Rates auf Ministerebene teilzunehmen, sofern nicht der Rat eine Sitzung mit begrenzter Teilnehmerzahl beschließt. Jedes Mitglied und jede Gruppe von Mitgliedern, die ein Ratsmitglied ernennt, bestellt einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit des Ratsmitglieds berechtigt ist, an Sitzungen des Rates auf Ministerebene teilzunehmen, und unbeschränkte Vollmacht hat, für das Ratsmitglied zu handeln.
  3. 2. (a) Der Rat auf Ministerebene überwacht die Handhabung und Fortentwicklung des internationalen Währungssystems einschließlich des ständigen Funktionierens des Anpassungsprozesses sowie der Entwicklungen auf dem Gebiet der globalen Liquidität und prüft in diesem Zusammenhang die Entwicklung beim Transfer realer Ressourcen an Entwicklungsländer.
  4. (b) Der Rat auf Ministerebene prüft Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens nach Artikel XXVIII Buchstabe (a).
  5. 3. (a) Der Gouverneursrat kann dem Rat auf Ministerebene das Recht übertragen, jede Befugnis des Gouverneursrats auszuüben; ausgenommen sind diejenigen Befugnisse, die dem Gouverneursrat durch dieses Übereinkommen unmittelbar übertragen werden.
  6. (b) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, die Anzahl der Stimmen abzugeben, die nach Artikel XII Abschnitt 5 dem Mitglied oder der Gruppe von Mitgliedern zustehen, die das Ratsmitglied ernannten. Ein Ratsmitglied, das von einer Gruppe von Mitgliedern ernannt wurde, kann die den einzelnen Mitgliedern der Gruppe zustehenden Stimmen getrennt abgeben. Können die einem Mitglied zustehenden Stimmen von einem Exekutivdirektor nicht abgegeben werden, so kann das Mitglied mit einem Ratsmitglied Vereinbarungen über die Abgabe der diesem Mitglied zustehenden Stimmen treffen.
  7. (c) Der Rat auf Ministerebene unternimmt im Rahmen der ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse nichts, was mit Maßnahmen des Gouverneursrates unvereinbar ist; das Exekutivdirektorium unternimmt im Rahmen der ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse nichts, was mit Maßnahmen entweder des Gouverneursrats oder des Rates auf Ministerebene unvereinbar ist.
  1. 4. Der Rat auf Ministerebene wählt ein Ratsmitglied zu seinem Vorsitzenden, beschließt die für die Durchführung seiner Aufgaben etwa erforderliche oder geeignete Geschäftsordnung und legt die Einzelheiten seines Verfahrens fest. Der Rat auf Ministerebene hält Sitzungen ab, wenn sie von ihm selbst anberaumt oder vom Exekutivdirektorium einberufen werden.
  1. 5. (a) Der Rat auf Ministerebene hat dieselben Befugnisse, wie sie dem Exekutivdirektorium nach folgenden Bestimmungen zustehen: Artikel XII Abschnitt 2 Buchstaben (c), (f), (g) und (j); Artikel XVIII Abschnitt 4 Buchstabe (a) und Abschnitt 4 Buchstabe (c) Ziffer (iv); Artikel XXIII Abschnitt 1 sowie Artikel XXVII Abschnitt 1 Buchstabe (a).
  2. (b) Bei Beschlüssen des Rates auf Ministerebene, die sich ausschließlich auf die Sonderziehungsrechts-Abteilung beziehen, sind nur diejenigen Ratsmitglieder stimmberechtigt, die von einem Mitglied ernannt wurden, das Teilnehmer ist, oder die von einer Mitgliedergruppe ernannt wurden, aus der mindestens ein Mitglied Teilnehmer ist. Jedes dieser Ratsmitglieder ist berechtigt, diejenige Anzahl von Stimmen abzugeben, die dem Mitglied, das es ernannt hat und Teilnehmer ist, oder den Mitgliedern, die es ernannt haben und Teilnehmer sind, zustehen; das Ratsmitglied kann auch die einem Teilnehmer zustehenden Stimmen abgeben, mit dem Vereinbarungen nach Absatz 3 Buchstabe (b) letzter Satz getroffen worden sind.
  3. (c) Der Rat auf Ministerebene kann ein Verfahren einführen, das es dem Exekutivdirektorium erlaubt, über eine besondere Frage ein Votum der Ratsmitglieder ohne Einberufung einer Ratssitzung einzuholen, wenn nach Ansicht des Exekutivdirektoriums vom Rat auf Ministerebene eine Maßnahme getroffen werden muß, die nicht bis zur nächsten Sitzung des Rates verschoben werden sollte und welche die Einberufung einer Sondersitzung nicht rechtfertigt.
  4. (d) Artikel IX Abschnitt 8 findet Anwendung auf Ratsmitglieder, ihre Stellvertreter und Beigeordnete sowie auf jede andere Person, die zur Teilnahme an einer Sitzung des Rates auf Ministerebene berechtigt ist.
  5. (e) Für die Zwecke des Buchstabens (b) und des Absatzes 3 Buchstabe (b) gibt eine von einem Mitglied, oder von einem Mitglied, das Teilnehmer ist, getroffene Vereinbarung nach Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe (i) Ziffer (ii) einem Ratsmitglied die Befugnis zur Teilnahme an Abstimmungen und zur Abgabe der dem Mitglied zustehenden Stimmen.
  6. f) Wenn ein Exekutivdirektor zur Abgabe der einem Mitglied zustehenden Stimmen nach Artikel XII, Abschnitt 3, Buchstabe i, Ziffer v berechtigt ist, ist das Ratsmitglied, das von der Gruppe der Mitglieder, die diesen Exekutivdirektor gewählt haben, ernannt wurde, zur Teilnahme an Abstimmungen und zur Abgabe der dem Mitglied zustehenden Stimmen berechtigt. Das Mitglied wird so behandelt, als hätte es an der Ernennung des Ratsmitglieds, das zur Teilnahme an Abstimmungen und zur Abgabe der dem Mitglied zustehenden Stimmen berechtigt ist, teilgenommen.
  1. 6. Es wird davon ausgegangen, daß sich Artikel XII Abschnitt 2 Buchstabe (a) Satz 1 auch auf den Rat auf Ministerebene bezieht.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40100544

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