ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971 Art. II, BGBl. Nr. 629/1978
Anlage 2
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Vorbemerkungen und Reihung der Dienstverwendungen und
besondere Erfordernisse für die Anstellung, Definitivstellung, Versetzung, Beförderung, Zeitbeförderung und Bezugszuerkennung
- 1. Als, 'Zeugnis über den Lehrabschluß' laut Spalte 3 gelten im Sinne der Bestimmungen des mit 1. Jänner 1970 in Kraft getretenen Berufsausbildungsgesetzes (BGBl. Nr. 142/69) das Zeugnis über die Lehrabschlußprüfung, der Lehrbrief, das Zeugnis über die Zusatzprüfung zu einem verwandten Lehrberuf und das Lehrzeugnis, wobei jedoch auf dem Lehrzeugnis die Richtigkeit der Angaben über den Lehrberuf und über die Dauer der Berufsausbildung gem. § 16 (3) des Berufsausbildungsgesetzes von der zuständigen Lehrlingsstelle bestätigen zu lassen ist; für die Zeit vor Inkrafttreten des Berufsausbildungsgesetzes gelten auch der Gesellenbrief, der Facharbeiterbrief und das Gesellenprüfungszeugnis als 'Zeugnis über den Lehrabschluß'. Enthält Spalte 3 einer Ordnungsnummer keine Angaben, so kann der betreffende Dienstposten nicht durch Anstellung verliehen werden. Die Angabe “lt. PÜ" bedeutet, daß die in der Prüfungsübersicht zur Dienstvorschrift A 12 für die betreffenden Dienstverwendungen vorgeschriebenen Prüfungen nachzuweisen sind.
- 2. Für die Beförderung muß der Beamte die in den Spalten 4 und 5 der betreffenden Ordnungsnummer angegebenen Erfordernisse erfüllen. Die Erfüllung der in Spalte 5 vorgeschriebenen Erfordernisse kann durch die Erfüllung der in Spalte 3 vorgeschriebenen Erfordernisse ersetzt werden.
- 3. Enthält die Spalte 5 keine Angaben, kann der betreffende Dienstposten im Wege der Beförderung nur verliehen werden, wenn der Beamte die in den Spalten 3 und 4 der entsprechenden Ordnungsnummer vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt.
- 4. Für die Verleihung eines Dienstpostens im Wege der Beförderung ist die Erfüllung der Mindestdauer der Zugehörigkeit (siehe Z 5 und 6) zu den einzelnen Gehaltsgruppen (Untergruppen) nach folgender Wartezeitentabelle erforderlich:
In der Gehaltsgruppe Jahre Hochschüler
I 1
IIa 1/2
IIb 1
IIIa 1 1/2
IIIb 2
IVa 1 1/2
IVb 2
Va 1
Vb 3
VIa 1
VIb 3 3
VIIa 4 -
VIIb 5 5
VIII 5 3
IXa 4 4
- Grundsätzlich muß die angegebene Wartezeit in der der Anfangsreihung des zu verleihenden Dienstpostens (Spalte 6) unmittelbar vorangehenden Gehaltsgruppe (Untergruppe) zurückgelegt worden sein. Ist nach Spalte 5 ein Überspringen einer oder mehrerer Gehaltsgruppen (Untergruppen) möglich, sind die in der Wartezeitentabelle vorgesehenen Wartezeiten zusammenzuzählen. Die vorgeschriebene Wartezeit muß grundsätzlich in einschlägiger Verwendung zurückgelegt worden sein. Bei Postenbesetzung im Wege der Ausschreibung kann für die vorgeschriebene Wartezeit eine bestimmte Art der Vorverwendung verlangt werden.
- 5. Die nach Spalten 5 und 7 bis 9 geforderte Gehaltsgruppenzugehörigkeit ergibt sich
- a) aus der Gehaltsgruppe gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz und
- b) den folgenden Zurechnungen:
- Die Zeit des Bezuges eines entsprechenden Lohnes als Lohnbediensteter nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt; hiebei entsprechen die Lohngruppen 1-7 den Gehaltsgruppen I-IVb.
- Bei Lohnbediensteten, die
- a) in Lohngruppe 3 als Verschieber, Güterzugschaffner, Beimann, Omnibusschaffner,
- b) in Lohngruppe 4 als Kraftwagenlenker II, Kanzlist II, Lokomotivheizer, Schiffsheizer,
- c) in Lohngruppe 6 als technischer Zeichner, Kraftwagenlenker I
- verwendet und erst nach Ablegung der entsprechenden Dienstprüfung in die nächsthöhere Lohngruppe überstellt wurden, wird die Zeit ihrer tatsächlichen Verwendung so gewertet, als ob sie diese Zeit bereits in der höheren Lohngruppe zugebracht hätte.
- Die Zeit in einem anderen Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen als vollbeschäftigter Vertragsbediensteter nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird ebenfalls der Dauer einer bestimmten Gehaltsgruppenzugehörigkeit in jenem Maße zugezählt, als bei Annahme eines bestehenden Dienstverhältnisses als Bundesbahnbeamter und der gleichen Dienstverwendung eine bestimmte Gehaltsgruppe (Untergruppe) erreicht worden wäre.
- Zeiträume, die der Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 5 in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung oder des § 2 Abs. 3 zugrunde liegen, sind in die Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit einzurechnen; das gleiche gilt für Zeiten, die nach § 3 Abs. 2 Z 7 und 8 für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind. Die Zeit einer Verwendung, für welche eine Verwendungsabgeltung angefallen ist, wird jener Gehaltsgruppe (Untergruppe) zugerechnet, nach der die Höhe der Verwendungsabgeltung bemessen wurde; das gleiche gilt für die Zeit einer Betrauung, die nur wegen Nichterfüllung der vorverwendungsmäßigen Erfordernisse ausgesprochen wurde; die Erfüllung der nach Spalte 5 und 7 bis 9 geforderten Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit ausschließlich durch solche zugerechneten Zeiten ist ausgeschlossen.
- Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist ausgeschlossen; eine solche liegt für die im vorgehenden Absatz genannten Zeiten nicht vor, wenn diese während der Erfüllung der Wartezeit von der Gehaltsgruppe, der der Beamte zugehört, für die nächsthöhere Gehaltsgruppe (Untergruppe) zurückgelegt wurden.
- 6. Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VIb angestellt werden, wird die Zeit zwischen dem Vorrückungsstichtag und dem Anstellungstag in die vorgeschriebene Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit für eine Beförderung bzw. Zeitbeförderung bis Gehaltsgruppe VIII eingerechnet.
- Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist ausgeschlossen.
- 7. Zu der für Zeitbeförderungen nach Spalten 7 und 8 sowie für
- Bezugszuerkennungen nach Spalte 9 vorgeschriebenen Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit wird die Zeit, in der ein Beamter Bezüge nach den Ansätzen einer bestimmten Gehaltsgruppe bzw. Untergruppe bezogen hat, der Dauer der entsprechenden Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt.
- 8. Bei Zuerkennung von Bezügen ist zusätzlich zu der in Spalte 9
- geforderten Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit - sofern in Spalte 9 nichts anderes bestimmt ist - die Zurücklegung nachstehender Zeiten ab dem Vorrückungsstichtag erforderlich:
Bei Zuerkennung von Bezügen
der Geh. Gr. IIIa bis IVb ......................... 12 Jahre
der Geh. Gr. Va bis Vb ............................ 15 Jahre
der Geh. Gr. VIa bis VIII ......................... 20 Jahre
ab Geh. Gr. IXa ................................... 25 Jahre
Bei Beamten mit voller Hochschulbildung bei Zuerkennung von
Bezügen
der Geh. Gr. IXa .................................. 15 Jahre
ab Geh. Gr. IXb .................................. 20 Jahre
- (Anm.: Die Tabelle ist nicht darstellbar.)
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971
Art. II, BGBl. Nr. 629/1978
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008195
Dokumentnummer
NOR12094927
alte Dokumentnummer
N6196320888S
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